Arbeitslosenversicherung

Du hast dir mit Sicherheit viel Gedanken über die Finanzierung der Reise gemacht, hast gespart, Dinge verkauft, Geld zur Seite geschafft, oder bist noch mittendrin. Auch wie du während der Reise sparsam mit deinem Budget umgehst, weisst du schon oder hast zumindest eine grobe Ahnung.

Aber was ist mit der Zeit danach? Macht es Sinn, bereits vor der Reise einen nicht unerheblichen Betrag zur Seite zu legen? Ist man nach der Rückkehr nach Deutschland automatisch wieder arbeitslos und hat Anspruch auf Arbeitslosengeld?  Ob es jetzt moralisch verwerflich ist, oder ob dies ein Recht ist, das einem zusteht, muss jeder mit seinem eigenen Gewissen vereinbaren und für sich selbst entscheiden. Ich gebe hier allgemeine Hilfestellungen für die, die sich einen Anspruch auf Unterstützung nach ihrer Rückkehr sichern möchten.

Grundsätzliches

Der Staat kann dir durch Zahlung von Arbeitslosengeld unter Umständen vorübergehend unter die Arme greifen, aber jeder Fall ist ein Fall für sich und ist im Endeffekt von der Arbeitsagentur auch als Einzelfall zu entscheiden. Das Sozialgesetzbuch ist ein faustdicker Brocken und es gibt niemanden, der wirklich alles weiß, was dort steht. Folglich können sich in speziellen Fällen auch die Mitarbeiter/innen der Arbeitsagenturen irren, denn auch sie sind nur Menschen. Lasse dich also nicht verunsichern, falls du widersprüchliche Informationen bekommst und hake nach.

Für das Arbeitslosengeld 1 ist das Sozialgesetzbuch 3 (SGB III) zuständig. Ich habe mal in den Tiefen des SGB III gewühlt…(als ehemaliger Angestellter der Agentur fiel mir das ehrlich gesagt auch nicht ganz so schwer, wie es hier erscheint 😉 )


Wer hat Anspruch auf Arbeitslosengeld?

§ 137 SGB III – Anspruchsvoraussetzungen

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hat, wer

1. arbeitslos ist,

2. sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und

3. die Anwartschaftszeit erfüllt hat

Achtung! Es gibt einen entscheidenden Unterschied zwischen „arbeitslos“ und „arbeitssuchend“.

Definition „arbeitslos“

Definition „arbeitslos“ nach§ 16 SGB III:

(1) Arbeitslos ist, wer Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist und

1. nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit),

2. sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen), und

3. den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit)

Definition „arbeitssuchend“ nach § 15 SGB III:

Ausbildungsuchende sind Personen, die eine Berufsausbildung suchen. Arbeitsuchende sind Personen, die eine Beschäftigung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer suchen. Dies gilt auch, wenn sie bereits eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit ausüben.

Persönliche Meldung

§ 141 SGB III – Persönliche Arbeitslosmeldung

  1. Die oder der Arbeitslose hat sich persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos zu melden. Eine Meldung ist auch zulässig, wenn die Arbeitslosigkeit noch nicht eingetreten, der Eintritt der Arbeitslosigkeit aber innerhalb der nächsten drei Monate zu erwarten ist.

„Persönlich“ bedeutet grundsätzlich, du musst selbst zur Arbeitsagentur und dich dort unter Vorlage deines Personalausweises melden. Mittlerweile gibt es auch die Möglichkeit, diese „Arbeitssuchend- Meldung“ telefonisch oder online zu machen. Ich würde dir raten, dies zur eigenen Sicherheit mindestens 3 Monate vorher telefonisch abzuklären bzw einfach persönlich bei der Agentur vorbeizuschauen.

Fristen

Es gibt bestimmt Fristen, innerhalb derer du dich melden musst. Diese Fristen solltest du unbedingt einhalten, wenn du keine Probleme mit der Agentur willst.

§38 SGB III – Fristen

(1) Personen, deren Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis endet, sind verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monate, haben sie sich innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu melden. Zur Wahrung der Frist nach den Sätzen 1 und 2 reicht eine Anzeige unter Angabe der persönlichen Daten und des Beendigungszeitpunktes aus, wenn die persönliche Meldung nach terminlicher Vereinbarung nachgeholt wird(…).

Anwartschaftszeit

§ 142 SGB III Abs. 1 – Anwartschaftszeit

(1) Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der Rahmenfrist (§ 143) mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. 

§ 143 SGB III – Rahmenfrist

(1) Die Rahmenfrist beträgt zwei Jahre und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Das bedeutet auf Deutsch: In den letzten 2 Jahren musst du mindestens 12 Monaten lang in die Arbeitslosenversicherung einbezahlt haben, um einen Anspruch auf Arbeitslosengeld zu haben.

Fazit

Du hast also dann erst einen Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn du

  1. arbeitslos bist
  2. dich persönlich bei der Arbeitsagentur gemeldet hast
  3. in den letzten 2 Jahren in die Arbeitslosenversicherung einbezahlt hast
Quelle: Arbeitsagentur

Sperrzeiten

Was ist eine Sperrzeit?

Unter Sperrzeit versteht man den Zeitraum, für den nach § 159 SGB III der Anspruch auf das Arbeitslosengeld wegen versicherungswidrigen Verhaltens ruht. Die Dauer einer Sperrzeit variiert von einer Woche bei Meldeversäumnissen bis zu zwölf Wochen bei Arbeitsaufgabe.

Konkret bedeutet das, dass du für diverse „Vergehen“ gegen das Sozialrecht, für einen bestimmten Zeitraum kein Geld von der Arbeitsagentur bekommst.

Gründe für Sperrzeiten

§ 159 SGB III – Ruhen bei Sperrzeit

Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. Versicherungswidriges Verhalten liegt unter anderem vor, wenn

  1. die oder der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe)…

7. die oder der Arbeitslose der Meldepflicht nach § 38 Absatz 1 nicht nachgekommen ist (Sperrzeit bei verspäteter Arbeitssuchendmeldung)

Fazit

Wenn du selbst kündigst oder auch durch Aufhebungsvertrag einer Kündigung zustimmst, tritt eine Sperrzeit von 12 Wochen ein. Daran führt kein Weg vorbei- halb so wild, wenn du deine Reise direkt nach Eintritt der Arbeitslosigkeit startest.

Wenn du das darüberhinaus auch noch zu spät meldest, wie ich, kommt noch mal eine Sperrzeit dazu. Bei mir war es zum Glück nur eine Woche.

Quelle: Arbeitsagentur

Feststellung des Anspruchs

Um einen “Anspruch auf Arbeitslosengeld festzustellen” musst du also wie oben beschrieben zunächst 1. arbeitslos sein, 2. dich bei der Agentur arbeitslos gemeldet haben und 3. die Anwartschaftszeiten erfüllt haben.

§ 161 Abs. 2 SGB  III – Erlöschen des Anspruchs

(2) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn nach seiner Entstehung vier Jahre verstrichen sind.

Fazit

  1. Gehst du ins Ausland ohne dich arbeitslos gemeldet zu haben, entsteht KEIN Anspruch, weil du ja nicht arbeitslos warst. Kommst du zum Beispiel nach genau 2 Jahren zurück, meldest dich brav arbeitslos, wird zunächst dein Anspruch festgestellt. Da du in den letzten 2 Jahren aber nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt warst (denn du warst ja im Ausland), hast du auch keinen Anspruch und gehst leer aus. Gehst du zum Beispiel nur für ein Jahr ins Ausland, ohne dich gemeldet zu haben, wird auch dein Anspruch entsprechend geschmälert, weil du dann in den letzten 2 Jahren weniger als 12 Monate gearbeitet hast (denn du warst ja 12 Monate im Ausland).
  2. Meldest du dich aber zunächst arbeitslos, lässt deinen Anspruch feststellen und gehst erst danach ins Ausland, kommt o.g. Paragraph ins Spiel und dieser festgestellte Anspruch bleibt nun 4 Jahre quasi “eingefroren”. Dabei reicht ein einziger Tag der Arbeitslosigkeit bereits aus.
Quelle: https://www.arbeitsagentur.de/presse/pressefotos#1478795649367
Quelle: Arbeitsgagentur

Ablauf

Konkret läuft es also folgendermaßen ab:

  • Rufe mindestens 3 Monate vor Eintritt deiner Arbeitslosigkeit bei der Agentur an und erkundige dich, was zu tun ist, bzw sofort nach Bekanntwerden, wenn es weniger als 3 Monate sind. Du kannst diese Meldung auch online machen. Ich würde mich zunächst online, dann telefonisch melden. Wenn du dich online melden willst, musst du dich zuerst registrieren, bekommst dann per Post ein Passwort für dein Profil zugeschickt und kannst dich dann Arbeitsuchend melden.
  • Du bekommst Unterlagen zugeschickt, die du ausfüllen und zum 1. Termin (wird dir zugeschickt) mitbringen musst.
  • Rede mit deinem Chef/ deiner Chefin und bitte ihn/sie, die Beschäftigungsbestätigung des Arbeitgebers möglichst schnell fertig zu machen und an die Arbeitsagentur zu schicken.
  • Erscheine pünktlich und mit vollständig ausgefüllten Unterlagen zum Termin.
  • Rede offen mit den Mitarbeitern/innen der Arbeitsagentur und erzähle, dass du ins Ausland gehst und lediglich deinen Anspruch feststellen möchtest.
  • Hast du selbst gekündigt oder einer Kündigung per Aufhebungsvertrag zugestimmt, bekommst du eine Sperrzeit von voraussichtlich 12 Wochen. Gehst du direkt nach Eintritt der Arbeitslosigkeit, wird dich diese Sperrzeit zunächst nicht sonderlich treffen. Wenn du zurück kommst, fehlen dir diese 12 Wochen jedoch.
  • Denke daran, dich z.B. am 2 Tag der Arbeitslosigkeit wegen Ortsabwesenheit abzumelden. Meine Sachbearbeiterin bei der Agentur war so nett und hat die Abmeldung direkt bei der Anmeldung schon auf den Tag meiner Abreise gelegt und ich musste nicht mehr persönlich erscheinen!  Ja, es gibt auch sehr nette Mitarbeiter/innen bei der Agentur.
  • Ich würde es nicht riskieren, Arbeitslosengeld zu kassieren, während ich im Ausland bin. Das geht garantiert schief!
  • Denke daran: bei der Agentur arbeiten Menschen. So wie du auf sie zukommst, kommen sie dir entgegen oder auch nicht. Und Menschen machen manchmal Fehler!
  • Gehe auf deine Reise!
  • Kommst du zurück, melde dich schnellstmöglich bei der Agentur, denn der Anspruch gilt ab dem Tag der Meldung.

Viel Erfolg!


Rentenversicherung

Um die Rentenversicherung habe ich mir ehrlich gesagt keinerlei Gedanken gemacht! Ich habe mein ganzes Leben in die Rentenversicherung einbezahlt und diese 1-2 Jahre machen meine “Rentensuppe” auch nicht heiß. Von daher sehe ich das ganz entspannt. Irgendwann komme ich zurück, nehme einen Job auf und zahle weiter ein. Thema gegessen!


Krankenversicherung

Versicherungspflicht

Wer in der gesetzlichen Krankenversicherung ist, muss sich keine Gedanken um Anwartschaften etc. machen. denn nach § 5 SGB IV besteht für jeden, der seinen gewöhnlichen Wohnsitz in Deutschland hat, Versicherungspflicht. Das bedeutet, dass deine gesetzliche Krankenversicherung dich aufnehmen muss, wenn du wieder nach Deutschland zurück kommst.

Abmeldung

Es gibt Fälle, in denen sich die gesetzlichen Krankenversicherungen geweigert haben, Reisende abzumelden und auf Anwartschaftszahlungen bestanden haben und sich auf auf Absatz 13 des § 5 SGB IV bezogen.  Allerdings hat der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen bereits 2009 festgestellt, dass  der Abschluss einer Versicherung den Anforderungen des  § 5 Abs. 13 SGB IV genügt (allerdings nur dann, wenn die normale Reisedauer von maximal 42 – 56 Tagen deutlich überschritten wird).

Fazit

Legst du deiner gesetzlichen Krankenkasse die Versicherungspolice deiner Auslandskrankenversicherung vor und weist dein Ausreisedatum zum Beispiel per Ticket nach, sollte es keinen Grund geben, dich nicht aus der gesetzlichen Krankenkasse zu entlassen.

Ich bin bei der AOK Kehl versichert, habe mich dort lange vorher persönlich beraten lassen, bin dann mit den entsprechenden Unterlagen hin und es lief alles reibungslos ab!

Welche Reisekrankenversicherung ich abgeschlossen habe und warum, kannst du HIER nachlesen.

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[…] Ich habe einige Informationen etwas vereinfacht dargestellt. Falls du ein Paragraphenreiter bist, schaust du am besten bei Vic vorbei, der ehemaliger Mitarbeiter bei der Agentur für Arbeit ist und die Informationen auf Basis der […]

herrrothwandertwieder
herrrothwandertwieder
7 Jahre her

Wenn ich Fördergelder von der Agentur für Arbeit bekomme und darüber versichert bin, ist das Arbeitsamt mein Arbeitgeber (!) Dann kann ich natürlich nicht, wie in den goldenen Jahren der 60ger und 70ger, in der Welt herumjuckeln und schön Gelder kassieren. Dann habe ich vor Ort zu sein und zur Verfügung zu stehen, genauso wie in einem normalen Arbeitsverhältnis habe ich anwesend zu sein, um zu arbeiten. Ich bin immer einen Mittelweg gefahren, ich habe unzählige Reisen gemacht und habe aber auch unzählig gearbeitet, ich habe mir quasi jede Reise erarbeitet. Mein ewige Kundennummer der Agentur kann ich schon auswendig,… Read more »